Mietrecht
vom 24.09.2018
BGH: Für Betriebskostenabrechnung gilt tatsächliche Wohnfläche
Vereinbarungen über die Wohnfläche spielen bei der Betriebskostenabrechnung keine Rolle. Zu diesem Urteil kam jüngst der Bundesgerichtshof (BGH). Für die Verteilung der Betriebskosten kommt es auf die tatsächliche Wohnfläche an. Seine bisherige Rechtsprechung, wonach die vereinbarte Wohnfläche maßgeblich ist, gibt der BGH damit auf.
Der Fall
Die Vermieterin und die Mieter einer Wohnung streiten über die Heizkostenabrechnung der Jahre 2013 und 2014. Im Mietvertrag ist eine Wohnfläche von 74,59 Quadratmetern vereinbart. Tatsächlich verfügt die Wohnung jedoch über 78,22 Quadratmeter. Für die Betriebskosten zahlen die Mieter eine Pauschale, für die Heizkosten leisten sie eine Vorauszahlung. Für die Heizkostenabrechnung der betreffenden Jahre legte die Vermieterin die tatsächliche Wohnfläche zugrunde. Die Mieter waren der Ansicht, die vereinbarte Wohnfläche sei maßgeblich, so dass sie von den laufenden Mietzahlungen 42,46 Euro abzogen. Die Vermieterin verlangte daraufhin die Zahlung des einbehaltenen Betrags.
Die Entscheidung
Der BGH urteilte: Die Mieter müssen den einbehaltenen Betrag zahlen. Die Vermieterin habe zu Recht die tatsächliche Wohnfläche angesetzt und nicht die im Mietvertrag vereinbarte. Bei der Berechnung einer Mieterhöhung kommt es auf die tatsächliche und nicht auf die vereinbarte Wohnfläche an. Dies gilt auch für die Betriebskosten, die nach den tatsächlichen Gegebenheiten abzurechnen sind. Der BGH gibt seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich auf, wonach im Rahmen einer Betriebskostenabrechnung die vereinbarte Wohnfläche maßgeblich ist, wenn diese nicht mehr als zehn Prozent von der tatsächlichen Wohnfläche abweicht.