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Mietrecht

vom 10.09.2018

Bitte nicht füttern: Räumungsklage wegen Taubendreck

Weil eine Mieterin immer wieder mehr als 80 Stadttauben auf ihrem Balkon fütterte, muss sie nun aus ihrer Mietwohnung ausziehen. Das Amtsgericht Bonn gab der Räumungsklage des Vermieters statt. Die Richter urteilten: Die Fütterung der Tiere sei sozial nicht mehr adäquat und für die Nachbarschaft unzumutbar.

Der Fall
Die Mieterin hält seit fünf Jahren Brieftauben in einer Voliere. Durch das regelmäßige Füttern der Tiere wurden aber auch wildlebende Stadttauben angelockt. Die Nachbarn klagten über Vogelkot und Federn in der Wäsche und auf ihren Balkonen. Zudem zog das Anfüttern auch vermehrt Ratten an, die die Mieterin ebenfalls mit Nahrung versorgt haben soll. Die Mieterin war mehrfach angehalten worden, das Füttern zu unterlassen und die Voliere abzubauen, kam dem aber trotz wiederholter Aufforderungen nicht nach. Der Vermieter kündigte ihr daraufhin fristlos.

Die Entscheidung
„Von den Tieren gehen Verschmutzungs- und Gesundheitsgefahren aus”, so die Bonner Richter. Dies sei sozial nicht mehr adäquat und für die Nachbarn unzumutbar. Das Gericht gab der Räumungsklage des Vermieters daher statt.